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SVAG BGBl. I Nr. 2/2015, S. 9, Art. 3 Z 5
Sozialversicherungs-AnpassungsG - 43. Novelle
SVAG
BGBl. I Nr. 2/2015, S. 9, Art. 3 Z 5
13. 01. 2015
01. 01. 2015

5. § 11 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2. 

mit Zustimmung einer selbständig erwerbstätigen, nach Z 1 oder § 3 unfallversicherten Person die in ihrem Betrieb unentgeltlich tätigen Personen, wenn es sich dabei handelt

a) 

um ihren Ehegatten/ihre Ehegattin oder ihren eingetragenen Partner/ihre eingetragene Partnerin, ihre Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkinder, ihre Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern oder ihre Geschwister,

b) 

um Personen, für die ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nach § 78 Abs. 2 Z 6 in Verbindung mit Abs. 10 oder nach § 78 Abs. 6a oder Abs. 6b oder Abs. 7 besteht.“