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SeptemberNov 108/2020 BGBl. I Nr. 108/2020, S. 1, Z 1
Septembernovelle 108/2020
SeptemberNov 108/2020
BGBl. I Nr. 108/2020, S. 1, Z 1
30. 09. 2020
01. 10. 2020

1. § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die im Zeitraum ab 1. Oktober 2020 bis spätestens 31. Dezember 2021 begonnen haben und mindestens vier Monate dauern, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum Zusatzbetrag gemäß Abs. 6 ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Gebührt kein Zusatzbetrag gemäß Abs. 6, so gebührt auch kein Bildungsbonus.“