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StRefG 2015/2016 BGBl. I Nr. 118/2015, S. 39, Art. 14 Teil 1 Z 29
SteuerreformG 2015/2016
StRefG 2015/2016
BGBl. I Nr. 118/2015, S. 39, Art. 14 Teil 1 Z 29
14. 08. 2015
01. 01. 2016

29. § 77 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beitragssatz beträgt für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, 7,55%. § 51d ist anzuwenden. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.“