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StRefG 2015/2016 BGBl. I Nr. 118/2015, S. 39, Art. 14 Teil 2 Z 3
SteuerreformG 215/2016
StRefG 2015/2016
BGBl. I Nr. 118/2015, S. 39, Art. 14 Teil 2 Z 3
14. 08. 2015
01. 01. 2016

3. § 49 Abs. 3 Z 12 lautet:

„12. 

freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene DienstnehmerInnen zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt; Gutscheine für Mahlzeiten gelten bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden; können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so gelten sie bis zu einem Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt;“