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StRefG 2015/2016 BGBl. I Nr. 118/2015, S. 39, Art. 14 Teil 2 Z 8
SteuerreformG 215/2016
StRefG 2015/2016
BGBl. I Nr. 118/2015, S. 39, Art. 14 Teil 2 Z 8
14. 08. 2015
01. 01. 2016

8. Dem § 49 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die weiteren Voraussetzungen für die Ausnahme der Zuschüsse nach Abs. 3 Z 11 lit. d vom Entgelt liegen vor, wenn

1. 

die Betreuung ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 betrifft, für das dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin selbst der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988) für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht;

2. 

das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

3. 

die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige;

4. 

der Zuschuss direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet wird, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können;

5. 

der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin dem Dienstgeber unter Anführung der Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a Abs. 7) des Kindes erklärt, dass die Voraussetzungen für einen Zuschuss vorliegen und er/sie selbst von keinem anderen Dienstgeber einen Zuschuss für dieses Kind erhält. Der Dienstgeber hat die Erklärung des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin zum Lohnkonto (§ 76 EStG 1988) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin dem Dienstgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat der Dienstgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.“