4. § 110 Abs. 1 Einleitung lautet:
„Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, mit Ausnahme solcher in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984), sind – unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – befreit:“