2. § 25 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt mindestens 11 459 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag. In den Jahren 1996, 1997, 1998 und 1999 ist der gemäß dem zweiten Satz zum 1. Jänner des jeweiligen Jahres festgestellte Betrag zusätzlich um 500 S zu erhöhen.“