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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, Art. 21 Z 1
Strukturanpassungsgesetz 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, Art. 21 Z 1
30. 04. 1996
01. 05. 1996

1. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Anspruch auf Pflegegeld vor Vollendung des dritten Lebensjahres besteht jedoch dann, wenn damit für den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird; insbesondere sind hiebei die persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Umstände zu berücksichtigen..“