15. Im § 80 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für die Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt hat der Versicherte als Kostenanteil nur den im § 91 Z 2 vorgesehenen Anteil an Pflegegebührenersätzen zu entrichten.“