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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 2
Strukturanpassungsgesetz 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 2
30. 04. 1996
01. 07. 1996

2. Dem § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Versicherungsträger ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.“