22. § 107 Abs. 8 lautet:
„(8) Die in Abs. 7 angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtin:
1. für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen geaus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit;
2. für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.
Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam werden.“