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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 27
Strukturanpassungsgesetz 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 27
30. 04. 1996
01. 07. 1996

27. Im § 107 Abs. 10 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.“