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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 32
Strukturanpassungsgesetz 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 32
30. 04. 1996
01. 09. 1996

32. § 111 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Wartezeit ist auch erfüllt

1. für die Alterspension und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit und des Todes, wenn bis zum Stichtag

a) mindestens 180 Beitragsmonate oder

b) Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;

2. für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, die Gleitpension und die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn bis zum Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind.“