36. § 116 lautet:
„Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen
bei der Berechnung des Steigerungsbetrages
§ 116. Für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß den §§ 130 ff ist eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist die Summe der Bemessungsgrundlagen (§§ 113 Abs. 1, 114, 117) aller für das Ausmaß der Pension nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.“