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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 39
Strukturanpassungsgesetz 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 39
30. 04. 1996
01. 07. 1996

39. § 120 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für Maßnahmen der Rehabilitation in Fällen des § 361 Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach den Abs. 2 bis 5, für sonstige Fälle der Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Abs. 6.“