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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 49
Strukturanpassungsgesetz 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 49
30. 04. 1996
01. 07. 1996

49. § 123 Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1. die Erwerbsunfähigkeit (§ 124) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 111) und

3. er (sie) am Stichtag (§ 104 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.“