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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 77
Strukturanpassungsgesetz 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 77
30. 04. 1996
01. 07. 1996

77. Im § 167 Abs. 3 vierter Satz wird der Ausdruck „Überweisungsbetrag und die erstatteten Beiträge, die vom Dienstnehmer oder seinem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zurückgezahlt werden, sind“ durch den Ausdruck „Überweisungsbetrag ist“ ersetzt; der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge“ entfällt.