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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 1
StrukturanpassungsG 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 1
30. 04. 1996
01. 07. 1996

1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Personen (§ 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4), die für einen ausländischen Betrieb, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, tätig sind, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz oder einer im Inland gelegenen Arbeitsstätte (Kanzlei, Büro) aus ausüben.“