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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 103
StrukturanpassungsG 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 103
30. 04. 1996
01. 09. 1996

103. § 261 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Bei Inanspruchnahme

1. 

einer Leistung nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu erhöhen;

2. 

einer Leistung vor Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. vor Vollendung des 56. Lebensjahres bei Frauen ist der Steigerungsbetrag um einen Prozentsatz zu vermindern.

Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat.

(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 1 beträgt der Prozentsatz der Erhöhung für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme ab dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56. Lebensjahres bei Frauen 0,320000. Dieser Prozentsatz vermindert sich bei Vorliegen von mehr als 360 Versicherungsmonaten für jeden weiteren Versicherungsmonat um 0,000643. Dabei sind höchstens 48 Monate des späteren Pensionsantrittes zu berücksichtigen.

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern bzw. des 56. Lebensjahres bei Frauen für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat 0,007190. Dabei sind höchstens zwölf Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der Steigerungsbetrag gebührt jedoch mindestens in der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit 60 vH der Gesamtbemessungsgrundlage.“