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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 109
StrukturanpassungsG 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 109
30. 04. 1996
01. 07. 1996

109. § 271 Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1. 

die Berufsunfähigkeit (§ 273) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

2. 

die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und

3. 

er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.“