119. § 277 Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf Knappschaftspension hat der (die) Versicherte, wenn
1.
die Dienstunfähigkeit (§ 278) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde und
2.
die Wartezeit erfüllt ist (§ 236).“