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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 12
StrukturanpassungsG 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 12
30. 04. 1996
01. 05. 1996

12. § 30 Abs. 1 lautet:

„(1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.“