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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 13
StrukturanpassungsG 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 13
30. 04. 1996
01. 04. 1996

13. Im § 31 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 26 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 27 bis 30 werden angefügt:

„27. 

für die Festsetzung von Zuzahlungen gemäß den §§ 155 Abs. 3 und 307d Abs. 6 sowie für die Befreiung von Zuzahlungen bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit gemäß den §§ 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 302 Abs. 4 und 307d Abs. 6; hiebei ist der in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu umschreiben;

28. 

für die Festsetzung von Obergrenzen von Zuschüssen gemäß den §§ 155 Abs. 4 und 307d Abs. 2 Z 3 unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des (der) Versicherten;

29. 

über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (§ 41);

30. 

für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander und mit dem Hauptverband auf dem Gebiet eines automationsunterstützten Cash Managements mit dem Ziel der bestmöglichen Veranlagung der finanziellen Mittel und der größtmöglichen Verringerung der Geldverkehrskosten.“