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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 133
StrukturanpassungsG 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 133
30. 04. 1996
01. 07. 1996

133. § 307b lautet:

„Versagung

§ 307b. Entzieht sich der Behinderte den Maßnahmen der Rehabilitation oder vereitelt oder gefährdet er durch sein Verhalten ihren Zweck, so sind, wenn ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar sind, das Übergangsgeld und allfällige Zuschüsse und Zulagen zu versagen.“