145. Im § 311 Abs. 3 vierter Satz wird der Ausdruck „Überweisungsbetrag und die erstatteten Beiträge, die vom Dienstnehmer oder seinem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zurückgezahlt werden, sind“ durch den Ausdruck „Überweisungsbetrag ist“ ersetzt; der Ausdruck „bzw. der Erstattung der Beiträge“ entfällt.