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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 16
StrukturanpassungsG 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 16
30. 04. 1996
01. 07. 1996

16. Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Dienstgeber (Auftraggeber) im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4 haben alle von ihnen beschäftigten Personen, bei denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz auf Grund dieser Beschäftigung nicht auszuschließen ist, anzumelden. Für diese Personen hat der Dienstgeber (Auftraggeber) die für diese Versicherung bedeutsamen Angaben und deren Änderungen, insbesondere

1. 

den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den Erfüllungszeitpunkt oder die Vertragsdauer,

2. 

die Art der Tätigkeit und die Höhe des vereinbarten Entgelts und

3. 

den Vor- und Familiennamen, die Versicherungsnummer (jedenfalls das Geburtsdatum) und die Wohnanschrift des Auftragnehmers,

zu melden. Die §§ 34 und 41 sind anzuwenden.“