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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 2
StrukturanpassungsG 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 2
30. 04. 1996
01. 07. 1996

2. Im § 4 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 wird angefügt:

„12. 

Personen, die auf Grund einer oder mehrerer vertraglichen Vereinbarungen dienstnehmerähnlich für

a) 

einen Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb etc.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel etc.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

b) 

eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentliches Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit)

beschäftigt sind, wenn die innerhalb eines Kalendermonats mit ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) vereinbarten Entgelte das Eineinhalbfache des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 lit. c übersteigen, sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG).“