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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 22
StrukturanpassungsG 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 22
30. 04. 1996
01. 07. 1996

22. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Versicherungsträger sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.“