25. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
„Vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage für den Dienstnehmern gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 gleichgestellte Personen
§ 44a. Für die nach § 4 Abs. 3 Z 12 versicherten Personen ist als vorläufige Beitragsgrundlage das Eineinhalbfache des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 lit. c heranzuziehen. Für die endgültige Ermittlung der Beitragsgrundlage ist das Ergebnis der steuerlichen Veranlagung maßgebend, die Beitragsgrundlage darf jedoch die vorläufige Beitragsgrundlage nicht unterschreiten.“