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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 25
StrukturanpassungsG 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 25
30. 04. 1996
01. 07. 1996

25. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

„Vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage für den Dienstnehmern gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 gleichgestellte Personen

§ 44a. Für die nach § 4 Abs. 3 Z 12 versicherten Personen ist als vorläufige Beitragsgrundlage das Eineinhalbfache des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 lit. c heranzuziehen. Für die endgültige Ermittlung der Beitragsgrundlage ist das Ergebnis der steuerlichen Veranlagung maßgebend, die Beitragsgrundlage darf jedoch die vorläufige Beitragsgrundlage nicht unterschreiten.“