der allgemeinen Beitragsgrundlage. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Der Auftraggeber hat als pauschalierten Beitrag 15,8 vH der Gegenleistung (Gegenleistungen) für Arbeitsleistungen des Auftragsnehmers, jedoch in jedem Kalenderjahr höchstens vom 420fachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 zu entrichten. Nach dieser Zahlung und den entsprechend vollständigen Meldungen bestehen über die allgemeinen Einschau- und Prüfverpflichtungen hinaus keine weiteren Pflichten des Auftraggebers gegenüber dem Versicherungsträger.“ |