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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 39
StrukturanpassungsG 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 39
30. 04. 1996
01. 07. 1996

39. § 58 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Beitrag des Auftraggebers gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 ist am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wurde. § 59 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Verzugszinsen für jene rückständigen Beiträge zu entrichten sind, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber (Dienstgeber) seine Gegenleistung zu erbringen hat, eingezahlt wurden.“