Dokumentanzeige

StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 4b
StrukturanpassungsG 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 4b
30. 04. 1996
01. 07. 1996

4b. Im § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 12 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 13 bis 15 werden angefügt:

„13. 

gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 oder Abs. 4 in Unternehmen, die mindestens wöchentlich erscheinende periodische Druckwerke, die auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen oder kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein dürfen, herstellen oder vertreiben, Beschäftigte, die diese periodischen Druckwerke vertreiben oder zustellen;

14. 

gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4 tätige Amateursportler und -trainer, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;

15. 

gemäß § 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4 tätige Kunstschaffende, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.“