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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 56
StrukturanpassungsG 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 56
30. 04. 1996
01. 01. 1997

56. § 104 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall- und Pensionsversicherung werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher zur Verfügung stehen. Die Versicherungsträger können bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen. Die Kreditunternehmung hat Geldleistungen, die infolge des Todes des (der) Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen (deren) Konto überwiesen worden sind, dem Versicherungsträger zu ersetzen, und zwar höchstens im Ausmaß der im Sterbemonat bezogenen Leistung, sofern der Versicherungsträger den Todesfall der Kreditunternehmung innerhalb eines Monats gemeldet hat.“