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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 73
StrukturanpassungsG 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 73
30. 04. 1996
01. 07. 1996

73. Im § 227 Abs. 4 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.“