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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 79
StrukturanpassungsG 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, S. 1142, Art. 34 Z 79
30. 04. 1996
01. 09. 1996

79. § 236 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Wartezeit ist auch erfüllt

1. 

für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes, wenn bis zum Stichtag

a) 

mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16a, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, oder

b) 

Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;

2. 

für die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer, die Gleitpension (Knappschaftsgleitpension) und die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, wenn bis zum Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind.“