91. Dem § 253a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d) besteht.“