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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, S. 1160, Art. 35 Z 22
StrukturanpassungsG 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, S. 1160, Art. 35 Z 22
30. 04. 1996
01. 07. 1996

22. § 116 Abs. 8 lautet:

„(8) Die in Abs. 7 angeführten Zeiten sind nicht zu berücksichtigen:

1. 

für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit;

2. 

für die Bemessung der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes.

Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam werden.“