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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, S. 1160, Art. 35 Z 27
StrukturanpassungsG 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, S. 1160, Art. 35 Z 27
30. 04. 1996
01. 07. 1996

27. Im § 116 Abs. 10 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig. Wird die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen, so ist die Beitragshöhe neu festzusetzen.“