29. § 120 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2.
für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
a)
für die Alterspension 180 Monate;
b)
für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung;
c)
für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und die Gleitpension 240 Monate.“