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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, S. 1160, Art. 35 Z 5
StrukturanpassungsG 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, S. 1160, Art. 35 Z 5
30. 04. 1996
01. 01. 1996

5. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Über den Betrag gemäß Abs. 1 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Abs. 2 und die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß § 34b außer Betracht zu lassen.“