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StruktAnpG 1996 BGBl. Nr. 201/1996, S. 1160, Art. 35 Z 8
StrukturanpassungsG 1996
StruktAnpG 1996
BGBl. Nr. 201/1996, S. 1160, Art. 35 Z 8
30. 04. 1996
01. 01. 1996

8. Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt:

„Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger

§ 34b. Der Bund leistet in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 zur Tragung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger einen Beitrag in der Höhe des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Jahres 1995 mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger. Unterschreitet der tatsächliche Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger im betreffenden Geschäftsjahr den für ihn geltenden Betrag, so leistet der Bund den Zuschuß in der Höhe des tatsächlichen Aufwandes.“