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Teuerungs-Entlastungspaket II BGBl. I Nr. 163/2022, S. 3, Art. 2 Z 2
Teuerungs-Entlastungspaket II
Teuerungs-Entlastungspaket II
BGBl. I Nr. 163/2022, S. 3, Art. 2 Z 2
27. 10. 2022
28. 10. 2022

2. § 41 Abs. 5a lautet:

„(5a) In den Kalenderjahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 v.H., soweit dies

1. 

in einer anderen bundesgesetzlichen Vorschriften,

2. 

in einer Dienstordnung der Gebietskörperschaften,

3. 

in einer aufsichtsbehördlich genehmigten Dienst(Besoldungs)ordnung der Körperschaften des öffentlichen Rechts,

4. 

in der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,

5. 

in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden ist,

6. 

in einer Betriebsvereinbarung, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurde, oder

7. 

innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern

festgelegt ist.“