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Teuerungs-Entlastungspaket III BGBl. I Nr. 174/2022, S. 1, Art. 1 Z 2
Teuerungs-Entlastungspaket III
Teuerungs-Entlastungspaket III
BGBl. I Nr. 174/2022, S. 1, Art. 1 Z 2
31. 10. 2022
01. 10. 2022

2. Nach § 108h wird folgender § 108i samt Überschrift eingefügt:

„Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld

§ 108i. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld für jene Personen, die zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine solche Leistung haben, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt. Dies gilt auch für jene Personen, bei denen der Anspruch auf eine solche Leistung nach dem 1. Jänner entsteht, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt.

(2) Durch die Satzung kann die Anpassung nach Abs. 1 auch für das Krankengeld, ausgenommen jenes nach § 141 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes und § 41 Abs. 1 AlVG, festgelegt werden.“