1. Dem § 39b wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der um 22 vH erhöhte Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 4 ist für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation jährlich mit Wirksamkeit ab 1. Jänner mit dem Anpassungsfaktor des betreffenden Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen.“