Artikel 1
(1) Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag „DÄNEMARK — ITALIEN“ wird gestrichen.
(2) Buchstabe b des Eintrags „FRANKREICH — LUXEMBURG“ erhält folgende Fassung:
„b) Briefwechsel vom 17. Juli und 20. September 1995 betreffend die Bedingungen für den Abschluss der gegenseitigen Forderungen nach den Artikeln 93, 95 und 96 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 und Briefwechsel vom 10. Juli und 30. August 2013“