7. Im § 73 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Als Beitrag für die im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG genannten Personen haben die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten 190% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu überweisen.“