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VUG 2024 BGBl. I Nr. 191/2023, S. 26, Art. 3 Z 10
VereinbarungsumsetzungsG 2024
VUG 2024
BGBl. I Nr. 191/2023, S. 26, Art. 3 Z 10
31. 12. 2023
01. 01. 2024

10. Im § 338 Abs. 2 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Maßgeblich für die ausreichende Versorgung sind die verbindlichen Inhalte der ÖSG- und der RSG-Verordnungen nach § 23 G-ZG. In Ermangelung einer RSG-Verordnung gilt die an deren Stelle erlassene Verordnung zum Versorgungsplan für den niedergelassenen Bereich (§ 30b Abs. 1 Z 11 in Verbindung mit § 24a G-ZG). Für die Versorgung mit diesen Leistungen können auch eigene Einrichtungen der Versicherungsträger herangezogen werden. Beim Abschluss von Verträgen durch die Krankenversicherungsträger ist sicher zu stellen, dass durch den Vertragsabschluss die Vielfalt der Anbieterinnen und Anbieter gewahrt bleibt und keine die Versorgungssituation beherrschenden Eigentümerstrukturen entstehen.“