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VUG 2024 BGBl. I Nr. 191/2023, S. 26, Art. 3 Z 14
VereinbarungsumsetzungsG 2024
VUG 2024
BGBl. I Nr. 191/2023, S. 26, Art. 3 Z 14
31. 12. 2023
01. 01. 2024

14. § 342 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3. 

die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte/Vertragsärztinnen und Vertrags-Gruppenpraxen, insbesondere die Erfüllung der in den Verordnungen nach § 23 G-ZG festgelegten verbindlichen Versorgungsaufträge, auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung (Abs. 2 und 2a) sowie die Überprüfung der Identität des Patienten/der Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card; die Überprüfung ist für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen; weiters sind Regelungen über die Vorgehensweise bei Nichtvorlage der e-card, bei negativer Anspruchsprüfung und bei Undurchführbarkeit der Überprüfung der Identität zu treffen;“