Dokumentanzeige

VUG 2024 BGBl. I Nr. 191/2023, S. 26, Art. 3 Z 20
VereinbarungsumsetzungsG 2024
VUG 2024
BGBl. I Nr. 191/2023, S. 26, Art. 3 Z 20
31. 12. 2023
01. 01. 2024

20. § 343 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Entscheidung über die Ausschreibung einer Stelle und die Einleitung des Verfahrens zur Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen obliegt den Trägern der Krankenversicherung. Die Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt/der Ärztin oder der Gruppenpraxis erfolgt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. Mit approbierten Ärztinnen/Ärzten (§ 44 Abs. 1 ÄrzteG 1998) kann kein Einzelvertrag abgeschlossen werden, es sei denn, der Arzt/die Ärztin hat gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen das Recht erworben, den ärztlichen Beruf als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben.“